Satzung

Satzung des Munich Bluegrass Friends e.v.

gemeinnütziger Verein

Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: VR 202066

inkl. Satzungsänderung wegen Gemeinnützigkeit

Aktenzeichen 143 / 219 / 80601

Satzung des Munich BlueGrass Friends e.V.

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein hat den Namen Munich BlueGrass Friends e.V. mit Sitz in München und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke des Vereins
    1. Zweck des Vereines ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Bluegrass Musik in München und der Region.
    2. Die Aktivitäten sollen das kulturelle Bild der Stadt und der Region um München bereichern.
    3. Der Satzungszweck wird durch Öffentlichkeitsarbeit, Informationen, Nachwuchsförderung und Musik-Veranstaltungen verwirklicht.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittelverwendung
    1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
    2. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand nach Eingang einer schriftlichen Beitrittserklärung. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller schriftlich Widerspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt
      1. durch Tod.
      2. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person oder Vereinigung.
      3. durch Austritt; dieser erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
      4. durch Ausschluss, der durch Vorstandsbeschluss erfolgen kann, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Beitrages länger als drei Monate im Rückstand ist, wenn es böswillig den Zielen des Vereins zuwider handelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt.
      5. durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
    4. Mitgliedsbeitrag
      1. Das Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe und den Fälligkeitszeitpunkt der jährlichen Mitgliedsbeiträge regelt.
  5. Organe des Vereins
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Geschäftsjahr stattfinden. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.
    3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
      • Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands
      • Entlastung des Vorstands
      • Vorstandswahl
      • Erlass einer Beitragsordnung
      • Satzungsänderung
      • Vereinsauflösung
        1. Auf Antrag von 25 % aller Vereinsmitglieder oder durch Vorstandsbeschluss ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
        2. Die Mitgliederversammlung wird gebildet von den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für eine juristische Personenmehrheit kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere Vertretungsberechtigte Personen anwesend sind.
        3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand (§5 Abs. 2), im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter per E-Mail und/oder per Anzeige auf der Vereinshomepage mit einer Frist von mindestens zwei Woche einberufen. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen mindesten eine Woche vor deren Zusammenkunft schriftlich beim Vorstand vorliegen.
        4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung nur aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
        5. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
        6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
      • Der Vorstand
        1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem Schatzmeister sowie einem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzer.
        2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jedes Geschäftsjahr per Akklamation neu gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder erfolgt die Wahl durch schriftlich oder geheim.
        3. Der Vorstandsvorsitzende und die beiden Stellvertreter vertreten – jeder für sich allein – den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.
  6. Auflösung
    Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
    Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt München, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
  7. Inkrafttreten der Satzung
    Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung beschlossen und trat mit Eintragung ins Vereinsregister München, Aktenzeichen 143 / 219 / 80601,in Kraft.